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Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen,
ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen fal-
schen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder
Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der
unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein
hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine
in Übereinstimmung mit der EU-VO und den österreichischen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die An-
wendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung
eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt,
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen
Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesent-
lich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt ver-
nünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der
Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaft-
lichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der
EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfor-
dern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
– Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlan-
gen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende
wesent liche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellun-
gen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhal-
ten können.
– Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschluss-
prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungs-
handlungen zu planen, die unter den gegebenen Um-
ständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems
der Gesellschaft abzugeben.
Bestätigungsvermerk
–
Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie
die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dar-
gestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und
damit zusammenhängende Angaben.
– Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort-
führung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen
Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungs-
nachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammen-
hang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fort-
führung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Un-
sicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestäti-
gungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahres-
abschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben
unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren.
Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der
bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prü-
fungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fort-
führung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
– Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den
Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben
sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt,
dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem
über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Eintei-
lung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungs-
feststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im
internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschluss-
prüfung erkennen, aus.
Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab,
dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen
zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit
ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus,
von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass
sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig –
damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit
dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sach-